Heinrichstraße 71 • 06449 Aschersleben • Telefon: 03473 22 51 140 • E-Mail: info@verschoenerungsverein-aschersleben.de

Satzung

Verschönerungsverein Aschersleben e. V.

§ 1
Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Verschönerungsverein Aschersleben“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „eingetragener Verein in der Abkürzung „e.V.“.
  1. Sitz des Vereins ist Aschersleben.
§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und der Erhalt der für die Öffentlichkeit gewidmeten Flächen, sowie der auf ihnen befindlichen Werke und Anlagen im Gebiet der Stadt Aschersleben.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 3
Ziele
  1. Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes zur Verschönerung der gärtnerischen Anlagen sowie die nachhaltige Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung der im Rahmen der Landesgartenschau geschaffenen Flächen, Werke und Einrichtungen sowie zukünftiger Veränderungen, Umgestaltungen oder Erweiterungen.
  2. Erhalt der historischen Anlagen, Denkmäler und Bauten in ihrer geschichtlichen Bedeutung.
  3. Spenden sammeln und die durch den Vereinszweck vorgegebenen Vorhaben zu fördern und zu finanzieren.
  4. Hervorhebung des Vereinszweckes in der Öffentlichkeit durch entsprechende Veranstaltungen.
§ 4
Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten.
§ 5
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6
Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  3. Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Ausschluss oder Tod.
  5. Die schriftliche Austrittserklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  6. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen.
  7. Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
§ 7
Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8
Organe

Die Organe sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 9
Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  2. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
  3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  4. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Revisoren,
  • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
§ 10
Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
  • dem Schriftführer
  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Vorstandes einen Nachfolger wählen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Über die Ausübung der Vertretungsbefugnis gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
  3. Aufgaben des Vorstandes sind:
  • die laufende Geschäftsführung des Vereins,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 11
Finanzen

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

§ 12
Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder 5 Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmend sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13
Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aschersleben. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14
Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

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